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MEDIKAMENTENRÜCKNAHME VERBOTEN

§ 97 des Arzneimittelgesetzes verbietet die Rücknahme von Medikamenten, die ein Tierhalter nicht mehr benötigt, weil nur Medikamente, die den Vorschriften entsprechend in der Hausapotheke gelagert wurden, an Tiere verabreicht werden dürfen. (Vgl. Daniela Müller. „Recycling verboten“. In:  Der Praktische Tierarzt 98, Heft 06/2017. Wien: Österreichischer Tierärzteverlag: 2017: S.532-533.) Wir ersuchen daher um Verständnis, dass wir Ihnen für bezahlte, aber nicht mehr benötigte Medikamente den Kaufpreis nicht rückerstatten können, weil wir sie nicht weiter verwenden können.

 

BEFUNDÜBERMITTLUNG

Weil Röntgenbilder Eigentum des Tierarztes sind, der sie erstellt hat, besteht keine gesetzliche Verpflichtung auf Herausgabe der Röntgenbilder an den Kunden. Lediglich der Röntgenbefund ist - im Rahmen der Dokumentation der durchgeführten Behandlung - Teil der bezahlten tierärztlichen Leistung. Daraus ergibt sich, dass Tierärzte berechtigt sind, Duplikate von Röntgenbildern zu verrechnen. (Vgl. Mag. Andrea Boninsegna. „Tierärztlicher Beruf“. In: Vetjournal 06/2017. Wien: Österreichischer Tierärzteverlag: 2017: S.57.)

Wir empfehlen unseren Patientenbesitzern, die bestehende Röntgenbilder zu uns mitbringen wollen, daher, zu berücksichtigen, dass die kostenlose Übermittlung von Röntgenbildern ein Entgegenkommen des damals behandelnden Tierarztes darstellt und keineswegs eingefordert werden kann.

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TIERKÖRPERBESEITIGUNG (TKB)

Da tote Heimtiere zur Risikokategorie 1 zählen, wird das Fleisch- & Knochenmehl als Brennstoff in der Zementindustrie und in Wärmekraftwerken und das Tierfett vorwiegend in der Biodieselerzeugungsindustrie eingesetzt. Näheres dazu unter:

​https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/

https://www.btkv.at/leistungen/technik.html

https://www.btkv.at/produkte/

Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Tierkörperverwertung finden Sie hier: https://www.btkv.at/grundlagen/

 

KREMIERUNG & BESTATTUNG

Das von Schwadorf aus nächstgelegene Tierkrematorium ist das TKW im 11.Bezirk.

Tierfriedhöfe in der näheren Umgebung:

ANTARES TIERGEDENKSTÄTTE „HIMMELGARTEN“ (Mönichkirchen)

TIERFRIEDHOF PHOENASOS (Parndorf)

TIERFRIEDHOF WALDESRUH (Sierndorf)

TIERFRIEDHOF WIEN (11.Bezirk).

Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen zur Erdbestattung am eigenen Grundstück in Niederösterreich finden Sie hier:

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/133/Seite.1330001.html#tierbestattung

http://www.noeljv.at/files/tnp.pdf

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NÖ HUNDEHALTEGESETZ

 

http://www.noe.gv.at/noe/Naturschutz/Hundehaltegesetz.html

 

BUNDESGESETZ ÜBER DEN SCHUTZ DER TIERE

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541

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